Allgemeine Geschäftsbedingungen

(in der Folge „AGB“ genannt)

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Auftraggeber (in der Folge AG genannt) und der Z!NSER kreatives objekteinrichten GmbH & Co KG (in der Folge ZIN genannt) gelten folgende Geschäftsbedingungen:

1. Geltungsbereich
Die AGB beziehen sich auf alle Lieferungen und Leistungen zwischen ZIN und dem AG, welche ausschließlich zu den nachstehenden AGB erfolgen, auch wenn in der Auftragsbestätigung oder einem vergleichbaren Dokument nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berühren die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Nichtige oder unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die wirksam vereinbart werden können und dem angestrebten Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen. Für den Fall eines Vertragsabschlusses zwischen ZIN und einem Unternehmen, welches seinerseits AGB der Vertragsbeziehung zugrunde legt, gelten die AGB von ZIN. Sofern die Vertragsparteien in ständiger Geschäftsbeziehung stehen, gelten die AGB von ZIN auch für mündlich oder konkludent geschlossene Vereinbarungen, insbesondere für Zusatzaufträge. Durch Tätigung einer Bestellung bzw. Beauftragung stimmt der AG der Geltung der AGB in der jeweils gültigen Fassung, also auch für zukünftige Geschäfte, zu.

2. Angebote, Bestellungen und Vertragsabschluss
Angebote sind stets freibleibend. Jegliche Abmachungen und Preisdefinitionen sind erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung, fristgerechter Leistung der vereinbarten Anzahlung des AG oder SAP-Bestellung, gültig. Voraussetzung für die Auftragserteilung ist, wenn alle Auftragsdetails wie z.B. Modelle, Ausführungen, Oberflächen, Zeitpunkt und Ort der Lieferung, Verpackung, Qualität, Mengen, Transportmittel und dergleichen vom AG klar schriftlich definiert wurden. Bestellungen sind für den AG verbindlich und können von diesem nur mit unserer schriftlichen Zustimmung storniert und/oder geändert werden. ZIN wird sich nach den verfügbaren Möglichkeiten darum bemühen, einem Wunsch des AG nach Änderung einer Bestellung nachzukommen, worauf der AG jedoch keinen Anspruch hat. Irrtümer durch Kalkulationsfehler bzw. Rechenfehler bei Angeboten und Auftragsbestätigungen berechtigen ZIN zur Anfechtung des Vertrages. ZIN ist berechtigt, vom Vertrag zur Gänze oder teilweise ohne Angaben von Gründen zurückzutreten ohne Geltendmachung von Schadensansprüchen, wenn der AG seinen Verpflichtungen ZIN gegenüber nicht pünktlich und vollständig nachkommt. Das Gleiche gilt im Falle von höherer Gewalt, bei Einstellung der Produktion des Erzeugerwerkes oder mangelnder Kreditwürdigkeit des AGs.

3. Geheimhaltung und gewerblicher Rechtsschutz
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem AG überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Broschüren etc., behält ZIN sich das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, ZIN erteilt dazu dem AG die ausdrücklich schriftliche Zustimmung.

4. Preise, Verrechnung und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich ausschließlich ohne der gesetzlichen Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Bei einem Auftragswert über € 2.500,– erfolgt die Lieferung frei Haus bis zur Bordsteinkante innerhalb von Österreich. Unterhalb dieser Auftragsgrenze ist ZIN berechtigt Transportkosten zu verrechnen. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung verankerte Bankkonto zu erfolgen. Der Abzug von Skonti ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Es gelten die in der Auftragsbestätigung festgelegten Fristen zur Zahlung. Wurde keine Sondervereinbarung getroffen, erfolgt die Bezahlung binnen 14 Tagen netto ohne Abzug. Die Zahlungsfrist beginnt nach Lieferungs- oder Rechnungserhalt abhängig davon, welcher Zeitpunkt früher eintritt. Bei Zahlungsverzug ist ZIN berechtigt, auch ohne Mahnung, die gesetzlichen Verzugszinsen anzurechnen. Durch geleistete Zahlungen werden als Erster anfallende Nebenkosten wie z.B. Mahnungen, Verzugszinsen usw. abgedeckt, danach wird die Zahlung auf die älteste Schuld angerechnet. Entgegenstehende Verwendungszwecke durch den AG sind unwirksam. Preise gelten nur für die im Auftragsschreiben verankerte Menge und Lieferzeit. Bei Nachbestellungen oder einer Minderung der Bestellmenge oder bei Verlängerung der im Auftrag angegebenen Lieferzeit durch den AG ist ZIN berechtigt eine Preiserhöhung nach Bekanntgabe durchzuführen. Dem AG steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Behauptung eines gewährleistungspflichtigen Mangels berechtigt den AG nicht, die Zahlung aufzuschieben.

5. Lieferzeit
Der Beginn der von ZIN angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des AG voraus. Die Lieferzeit beginnt ab dem Zeitpunkt der unterzeichneten Auftragsbestätigung, SAP-Bestellung oder dem Einlangen der vereinbarten Anzahlung am Konto von ZIN und Abklärung jeglicher Auftragsdetails. Falls eine Vorauszahlung (Anzahlung) schriftlich vereinbart wurde, beginnt die Lieferzeit ab Zahlungseingang. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist ZIN berechtigt, den entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Angegebene Liefertermine werden auf Grund von Werksangaben des Erzeugerwerkes gegeben und sind für ZIN unverbindlich. Ein Stornorecht bei Lieferverzug besteht nicht und auch keine Verpflichtung zur Stellung von leihweisen Ersatzmöbeln für die Zeit der Verzögerung. ZIN übernimmt keinerlei Schadensersatzforderungen oder Forderungen in Bezug auf entgangene Gewinne, die durch eine etwaige Lieferverzögerung eingetreten sind. Fixliefertermine müssen von ZIN schriftlich bestätigt werden. Wenn nicht anders vereinbart, kann ZIN Teillieferungen jederzeit vornehmen. Bei Annahmeverzug durch den AG ist ZIN berechtigt die Ware einzulagern. Die Kosten hierfür übernimmt der AG. Vereinbarte Liefertermine und -fristen gelten jeweils mit einer Nachfrist von fünf Werktagen. Für deren Einhaltung ist das Eintreffen an der Lieferadresse entscheidend. 

 

Verfrühte Liefer- oder Leistungsversuche sowie Teillieferungen und -leistungen durch ZIN sind zulässig. Zahlungsfristen beginnen im Fall einer verfrühten Lieferung mit dieser. Im Falle eines Lieferverzugs, muss jedenfalls eine Nachfrist von mindestens 6 Wochen gesetzt werden, binnen derer ZIN die Nachholung der Lieferung gestattet ist. Vor Ablauf der Nachfrist oder bei unterbliebener Setzung einer Nachfrist ist der AG nicht berechtigt, wegen einer verzögerten Lieferung vom Vertrag zurückzutreten. Gibt ZIN innerhalb der 6-wöchigen Nachfrist einen konkreten Liefertermin bekannt, so ist der AG bis zu diesem Termin weiter an den Auftrag gebunden. Ansprüche des AG an ZIN sind ausgeschlossen außer bei grober und vorsätzlicher Verletzung der Pflichten.

6. Transport und Gefahrenübergang
Wird die Ware auf Wunsch des AG an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den AG, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den AG über. Dies gilt auch für Teillieferungen und Teilleistungen und unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Die Verpackung und die Wahl des Transportweges werden durch ZIN nach bestem Wissen bestimmt. Rücksendungen, unabhängig von deren Grund, erfolgen auf Kosten und Gefahr des AG.

7. Eigentumsvorbehalt
ZIN behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für Teillieferungen und alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn ZIN sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. ZIN ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der AG sich vertragswidrig verhält. Der AG ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat dieser ZIN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Wird eine Ware, die sich noch nicht im Eigentum des Kunden befindet, mit einer anderen Sache vermischt, erwirbt ZIN das Miteigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Ware. Der AG ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der AG schon jetzt an ZIN in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der AG bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. ZIN wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

8. Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung
Der AG ist verpflichtet die angelieferte Ware unverzüglich und ordnungsgemäß zu überprüfen. Insbesondere auf Stückzahl, Bruch, Verpackungsschäden, die auf eine Beschädigung des Inhalts schließen lassen. Es besteht sofortige Rügepflicht. Offene Mängel müssen auf dem Lieferschein vermerkt werden und schriftlich per Mail oder Brief innerhalb von 3 Tagen gerügt werden. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von ZIN einzuholen. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird ZIN die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist ZIN stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Eine Nachbesserung durch den AG oder Dritte bedarf einer schriftlichen Zustimmung durch ZIN. Bei Instandsetzungen durch den AG oder Dritte ohne Zustimmung von ZIN erlöschen alle Schadensersatzansprüche sowie alle Garantieansprüche mit sofortiger Wirkung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom AG oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Mängel, die auftreten, sind durch ZIN zu überprüfen und zu beurteilen. Stellt sich dabei heraus, dass die Leistungen und Lieferungen von ZIN mängelfrei waren, ist ZIN berechtigt die Kosten der Überprüfung an den AG zu verrechnen. Das Auftreten von Mängeln berechtigt den AG nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder eines Teils davon, besonders nicht für mängelfrei gelieferten Teilmengen. Der Vermerk „Übernahme mit Vorbehalt“ ist rechtsunwirksam. In jedem Fall ist ZIN von Gewährleistungsansprüchen entbunden, solange der AG mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Die Haftung von ZIN gegenüber dem AG ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, ausgenommen für Personenschäden. Macht der AG Haftungsansprüche gegenüber ZIN geltend, hat er sämtliche relevanten Umstände, wie insbesondere das Verschulden von ZIN, zu behaupten und zu beweisen.

9. Schlussbestimmungen, anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sollte es zu Widersprüchen zwischen den AGB und der Bestellung kommen, gilt vorrangig die Bestellung. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und ZIN und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts anzuwenden. Erfüllungsort ist der Sitz von ZIN. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen ZIN und dem AG ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von ZIN örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. ZIN ist jedoch berechtigt, ein anderes für den AG zuständiges Gericht anzurufen.

Stand 16. März 2023

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